Vermietung von Fahrrädern in Eibau am Kottmar in der Oberlausitz

Mietbedingungen

Nachfolgend aufgeführt sind unsere Geschäfts- bzw. Mietbedingungen, welche  bei Vermietung Bestandteil des Mietvertrages sind.

Allgemeine Mietbedingungen     (Version: V03_2025_03_10)
  1. Der Mietvertrag bzw. die Übergabe des Fahrrades kommt nur in Verbindung mit einem gültigen Ausweisdokument oder ähnlichem Identitätsnachweis zustande.
  2. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes, einschließlich Zubehör, geht die Sach-, Haft- und Betriebsgefahr auf den Mieter über. Alle Mietgegenstände sind in einem einwandfreien Zustand zu halten.
  3. Bei Minderjährigen erfolgt eine Anmietung nur durch die gesetzlichen Vertreter oder Aufsichtspersonen.
  4. Die Miete und der Sicherheits-Einbehalt (Kaution) sind vor der Abfahrt zu entrichten.
  5. Der Mietgegenstand (Fahrrad) ist in einem technisch mangelfreien Zustand und wird regelmäßig gewartet.
  6. Schäden an oder mit dem Mietgegenstand und Diebstahl sind unverzüglich dem Vermieter zu melden.
  7. Für etwaige Schäden, Unvollständigkeit oder Diebstahl haftet der Mieter.
  8. Mit Rückgabe des Mietgegenstandes wird dieser auf etwaige Schäden und Vollständigkeit geprüft.
  9. Das Mietobjekt muss spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt zurück gebracht worden sein. Bei verspäteter Rückgabe werden zusätzlich zu der überzogenen Zeit 50% des Mietpreises dazu verrechnet. Bei fehlender Rückgabe des Mietobjektes wird eine Verlustanzeige erstattet.
 
Pflichten der Mieter
  1. Der Mieter verpflichtet sich, die Fahrräder und ggf. erhaltenes Zubehör pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an sicheren Orten im abgeschlossenen Zustand abzustellen bzw. aufzubewahren. Die Fahrräder müssen außerhalb geschlossener Räume an einem feststehenden Gegenstand (z.B. feste Ständer, Laterne etc.) mit einem geeigneten Schloss (DIN EN 15496 geprüft) angeschlossen werden.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Wiedergabe des Fahrrades dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen.
  3. Auf öffentlichen Straßen ist die StVO einzuhalten. Das Fahrrad darf nicht abseits befestigter Straßen und Wege, zu Testzwecken, für eine Fahrt ins Ausland oder gewerblich genutzt werden, soweit nichts Anderes vereinbart wurde.
  4. Für die Ausrüstung zur persönlichen Sicherheit, wie z.B. das Tragen eines Helmes, ist der Mieter selbst verantwortlich.
Reparaturen
  1. Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten nur, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch die Mieter noch auf deren Verschulden beruht. Für letztere Umstände sind die Mieter verantwortlich.
  2. Bei Beschädigungen, wie z.B. Spuren eines Sturzes (Kratzer an Rahmen und Komponenten, Lenkerbruch, Unwucht in Laufrädern, beschädigte Schaltwerke etc...) trägt der Mieter die Kosten für Ersatz oder eine fachgerechte Instandsetzung.
  3. Für fehlende, beschädigte und verlorene Teile werden die Wiederbeschaffungskosten in Rechnung gestellt.
  4. Bei Defekten am Fahrrad, die eine Weiterfahrt nicht zulassen, ist umgehend der Vermieter zu benachrichtigen, z.B. fernmündlich oder per Whatsapp unter der Rufnummer +49 155 60 47 40 47. Nach Klärung der Ursache erfolgt eine Abholung mit dem Kraftwagen entweder kostenlos oder ggf. auch kostenpflichtig (psch. 50,- Euro im Umkreis von 25 km des Berges Kottmar) bzw. wird nach Möglichkeit ein Ersatzrad gebracht.
Unfall / Diebstahl
  1. Der Mieter verpflichtet sich, die Polizei und den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde, oder es durch Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Unfall haben die Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht zusammen mit einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muß insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen eventuell beteiligter Fahrzeuge enthalten.
  2. Der Mieter bestätigt, daß alle Benutzer der Fahrräder krankenversichert sind oder für die Kosten der ärztlichen Behandlung selbst aufkommen.
  3. Die Fahrräder sind nicht gegen Unfall, unbefugte Benutzung und Diebstahl versichert, auch nicht durch die ggf. abgeschlossene Zusatzversicherung.
  4. Bei Diebstahl und Unfall trägt der Mieter die Haftung und die Verantwortung.
Haftung
  1. Der Mieter haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Mieter hat das Fahrrad in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
  3. Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Fahrrades und für Schäden, die durch die Nutzung des Fahrrades, auch gegenüber Dritten, entstanden sind, sowie für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten.
  4. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, ist der Mieter von seiner Ersatzpflicht befreit.
  5. Der Mieter sollte selbst ausreichend versichert sein. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Personenschäden des Mieters sowie Dritter, die an Schäden beteiligt sind.
Übergabe
  1. Das Fahrrad ist in einem verkehrssicheren, technisch mangelfreien Zustand und betriebsbereit. Der Mieter hat sich visuell sowie durch eine Probefahrt davon überzeugt.
  2. Der Mieter wurde in die Bedienung des Rades eingewiesen.
  3. Sowohl zu Mietbeginn als auch bei Mietende wird ggf., z.B. bei Schäden und Fehlteilen, ein Übergabeprotokoll angefertigt, welches von Mieter und Vermieter zu unterzeichnen ist. Ist alles in einwandfreiem Zustand, reicht die Dokumentation im Mietvertrag.
  4. Sollten Schäden auftreten, ist dies dem Vermieter unaufgefordert bei der Rückgabe zu melden.
Fahren Sie vorsichtig und vorausschauend. Sicherheit geht vor!
Viel Spaß und schöne Erlebnisse bei Ihren Fahrradausflug wünscht Ihnen das Team der Fahrradvermietung am Kottmar.